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   BSG, 12.11.2010 - B 11 AL 120/10 B   

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https://dejure.org/2010,42855
BSG, 12.11.2010 - B 11 AL 120/10 B (https://dejure.org/2010,42855)
BSG, Entscheidung vom 12.11.2010 - B 11 AL 120/10 B (https://dejure.org/2010,42855)
BSG, Entscheidung vom 12. November 2010 - B 11 AL 120/10 B (https://dejure.org/2010,42855)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 28.08.1991 - 7 BAr 50/91

    Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BSG, 12.11.2010 - B 11 AL 120/10 B
    Das BSG muss allein anhand der Begründung darüber entscheiden können, ob ein Verfahrensmangel in Betracht kommt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 4).
  • BSG, 25.04.2001 - B 9 V 70/00 B

    Verfahrensmangel im sozialgerichtlichen Verfahren, mündliche Vollmachterteilung

    Auszug aus BSG, 12.11.2010 - B 11 AL 120/10 B
    Denn zur formgerechten Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, sind in der Beschwerdebegründung die den Mangel (angeblich) begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig darzutun (ua BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14; SozR 3-1500 § 73 Nr. 10).
  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 12.11.2010 - B 11 AL 120/10 B
    Denn zur formgerechten Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, sind in der Beschwerdebegründung die den Mangel (angeblich) begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig darzutun (ua BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14; SozR 3-1500 § 73 Nr. 10).
  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungssumme - Rechtsänderung - Grundsicherung

    Auszug aus BSG, 12.11.2010 - B 11 AL 120/10 B
    4 Die Beschwerdebegründung formuliert jedoch weder unmissverständlich eine sich stellende Rechtsfrage noch zeigt sie deren Klärungsbedürftigkeit hinreichend auf, da sie sich mit bereits vorliegender Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 144 SGG (vgl Urteil des 4. Senats des BSG vom 30.9.2008, B 4 AS 57/07 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 16 RdNr 9 mwN) oder mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) oder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Fragen der überlangen Verfahrensdauer (vgl etwa zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.8.2010, 1 BvR 331/10, oder Urteil des EGMR vom 24.6.2010, 21423/07, jeweils veröffentlicht in juris) nicht befasst.
  • BVerfG, 24.08.2010 - 1 BvR 331/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen überlange Verfahrensdauer beim

    Auszug aus BSG, 12.11.2010 - B 11 AL 120/10 B
    4 Die Beschwerdebegründung formuliert jedoch weder unmissverständlich eine sich stellende Rechtsfrage noch zeigt sie deren Klärungsbedürftigkeit hinreichend auf, da sie sich mit bereits vorliegender Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 144 SGG (vgl Urteil des 4. Senats des BSG vom 30.9.2008, B 4 AS 57/07 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 16 RdNr 9 mwN) oder mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) oder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Fragen der überlangen Verfahrensdauer (vgl etwa zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.8.2010, 1 BvR 331/10, oder Urteil des EGMR vom 24.6.2010, 21423/07, jeweils veröffentlicht in juris) nicht befasst.
  • BSG, 16.12.1993 - 7 BAr 126/93

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BSG, 12.11.2010 - B 11 AL 120/10 B
    3 Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) lässt sich nur dar- legen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit), wobei auch auszuführen ist, dass die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne weiteres beantwortet werden kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr).
  • BSG, 16.11.1987 - 5b BJ 118/87

    Verfahrensmangel - Beweisaufnahme - Sitzungsarzt - Rüge

    Auszug aus BSG, 12.11.2010 - B 11 AL 120/10 B
    3 Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) lässt sich nur dar- legen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit), wobei auch auszuführen ist, dass die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne weiteres beantwortet werden kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr).
  • EGMR, 24.06.2010 - 21423/07

    Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus BSG, 12.11.2010 - B 11 AL 120/10 B
    4 Die Beschwerdebegründung formuliert jedoch weder unmissverständlich eine sich stellende Rechtsfrage noch zeigt sie deren Klärungsbedürftigkeit hinreichend auf, da sie sich mit bereits vorliegender Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 144 SGG (vgl Urteil des 4. Senats des BSG vom 30.9.2008, B 4 AS 57/07 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 16 RdNr 9 mwN) oder mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) oder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Fragen der überlangen Verfahrensdauer (vgl etwa zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.8.2010, 1 BvR 331/10, oder Urteil des EGMR vom 24.6.2010, 21423/07, jeweils veröffentlicht in juris) nicht befasst.
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